Satzung der Vereinigung für Bäder- und Klimakunde e.V.
§ 1 Name Der Verein führt den Namen "Vereinigung für Bäder- und Klimakunde". § 2 Sitz
Der Verein hat den Sitz jeweils am Ort der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Heilbäderverbandes e. V. in Bonn. §3 Zweck
Der Verein besteht in rechtsfähiger Form und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er ist nicht auf wirtschaftlichen Erwerb abgestellt, sondern dient der Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich des Heilbäderwesens als Teil und zur Unterstützung des öffentlichen Gesundheitswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch a) die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben; b) die Vertreter der experimentellen Forschung und der Kurortmedizinischen Praxis als Teil des öffentlichen Gesundheitswesens einander näherzubringen und Beziehungen zu den Gesellschaften einzelner Spezialgebiete zu pflegen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu Zwecken verwendet werden, die mit der Satzung vereinbar sind. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Miteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein kann als korporatives Mitglied in den Deutschen Heilbäderverband e.V. .eintreten. § 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr. § 5 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus dieser Satzung ist der in § 2 festgelegte Ort Erfüllungsort und Gerichtsstand. § 6 Mitgliedschaft
Die Vereinigung besteht aus ordentlichen und Ehrenmitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die in der Lage ist die Vereinszwecke gem. § 3 nachhaltig zu fördern. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Beitrittsantrag und Annahme durch den Vorstand; der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche, dem Vorstand gegenüber abzugebende Austrittserklärung. Die Austrittserklärung muß ein Vierteljahr vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgt sein. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes sowie durch Ausschluß aus dem Verein. Über Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann bei Verstößen gegen die Satzung, insbesondere bei Zuwiderhandlungen gegen den Zweck des Vereins ausgeschlossen werden. Der Jahresbeitrag wird jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Ehrenmitglieder sind von einer Beitragszahlung befreit. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Ziele der Vereinigung oder um die badeärztliche Praxis besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes ohne dessen Pflichten. § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht an der Mitgliederversammlung mit Sitz und Stimme teilzunehmen. Die Vertretung anderer Mitglieder durch schriftliche Vollmacht ist nicht zulässig. Die Mitglieder haben die Vereinszwecke nach besten Kräften zu fördern und den gem. § 6 festgesetzten Jahresbeitrag zu leisten. § 8 Organe des Vereines
Die Organe des Vereines bestehen aus: a) dem Vorstand b) den Arbeitsgemeinschaften 1. Arbeitsgemeinschaft Naturwissenschaft und Technik 2. Arbeitsgemeinschaft Kurortmedizin/Physiomedizin 3. Arbeitsgemeinschaft für Medizinmeteorologie und Umwelt 4. Arbeitsgemeinschaft Kurortmanagement c) Mitgliederversammlung § 9 Der Vorstand des Vereins
Der Vorstand des Vereins besteht aus: a) dem ersten Vorsitzenden (Präsident) b) dem zweiten Vorsitzenden (Vizepräsident) c) den Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften d) dem Schriftführer e) dem Schatzmeister Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereines sein. Sie werden auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt, bleiben aber als geschäftsführender Vorstand im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich. Der Deutsche Heilbäderverband e.V. hat das Recht, zu den Vorstandssitzungen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden, solange die Mitgliedschaft im Deutschen Heilbäderverband e.V. besteht. § 10 Aufgaben des Vorstandes
Vertreter des Vereines im Sinne des BGB ist der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder Vorsitzende ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, daß der zweite Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des ersten Versitzenden Gebrauch machen darf. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Dem Vorstand obliegt u. a. die Leitung des Vereines, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Aufnahme von Mitgliedern ( § 6). Hierzu benötigt er die nachträgliche Billigung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand prüft Ausschlußanträge und legt sie der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vor. Die Förderung wissenschaftlicher Untersuchungen, die auf Veranlassung des Vereines oder mit dessen finanzieller Unterstützung durchgeführt werden, obliegt dem Vorsitzenden der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft. § 11 Die Arbeitsgemeinschaften
Die Arbeitsgemeinschaften erfüllen ihre Aufgaben nach eigenen Richtlinien im Sinne des § 3. § 12 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr möglichst in Verbindung mit dem Deutschen Bädertag statt. Sie ist vom Vorstand mindestens einen Monat vorher mit der Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Auf Antrag von mindestens 20 v. H. der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb zweier Monate einzuberufen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl des Vorstandes, Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte, Entlastung des Vorstandes, Erledigung von Anträgen, auch solcher auf Satzungsänderung, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Dagegen fordert die Beschlußfassung über Ausschluß eines Mitgliedes oder über Satzungsänderungen eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 13 Geschäftsführung
Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle mit einem/r ehrenamtlichen Geschäftsführer/in, der/die vom Vorsitzenden berufen wird. Der/Die Geschäftsführer/in hat die laufenden Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes zu erledigen. Er /Sie hat hinsichtlich der ihm/ihr zugewiesenen Aufgaben Vertretungsvollmacht im Sinne von § 30 BGB. Der/Die Geschäftsführer/in kann an allen Sitzungen der Organe und Ausschüsse des Vereins beratend teilnehmen. Er/Sie ist den Organen des Vereins verantwortlich. § 14 Auflösung des VereinsDie Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereines beschließen, wenn 3/4 der Mitglieder der Auflösung des Vereines zustimmen. Ist die notwendige Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht erschienen, so kann eine mit einer Frist von mindestens 4 Wochen neu einberufenen Mitgliederversammlung die Auflösung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. § 15 Vereinsvermögen
Das Vermögen des Vereines besteht aus den freiwilligen Spenden und dem laufenden Jahresbeitrag der Mitglieder; diese sind freiwillige Leistungen ohne Anspruch auf Rückerstattung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt etwa vorhandenes Vermögen nach Abdeckung von Verbindlichkeiten an die Deutsche Gesellschaft für Physikalische Medizin und Rehabilitation (DGPMR), wissentschaftliche Gesellschaft für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Balneologie und Medizinische Klimatologie, München, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 16 Eintragungen im Vereinsregister
Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.
Die Mitgliederversammlung am 14.04.2002 in Schönebeck/Bad Salzelmen hat die Satzung insgesamt neugefasst. 1. Satzungsänderung am 22.04.2007 in Bad Sooden-Allendorf
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